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RBP Revers
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Revers Zwischen Herrn Sattlermeister Kappeler in Pfyn und Herrn Spenglermeister Alessi in Pfyn, ist heute folgende Übereinkunft getroffen worden, alles unter rückwirkender Rechtskraft, auf die Rechtsnachfolger der beiden eingangs erwähnten. 1) Sattlermeister Kappeler bewilligt dem Spenglermeister Alessi, das Schüttsteinwasser aus seiner obern Wohnung durch seinen Dachkennel laufend in den Schacht einmünden zu lassen, welch letzterer sich am Mittag - Abend Eck des Hauses von Sattler Kappeler im Grund und Boden dieses letzteren sich befindet, und dann in offenem Graben im Baumgarten von Kappeler ausfliesst. 2) Diese Bewilligung für dieses Schüttstein und Dachwasser wird von Sattler Kappeler nur auf zusehen hin gegeben, solange die freundnachbarschaftlichen Beziehungen mit Alessi, oder seinen Rechtsnachfolgern andauern wie derzeit. Es ist Kappeler oder seinen Rechtsnachfolgern jederzeit frei hand gewährt, diese Bewilligung zurückzuziehen, ob Gründe hiefür vorhanden sein oder nicht, namentlich soll aus der unbeanstandeten Zeitdauer dieser Begünstigung, nie und nimmer unter dem Titel Ersitzung oder Widmung ein Recht für das Haus Alessi und ein Servitut für die Liegenschaft von Kappeler abgeleitet und konstruirt werden können. 3) Es steht Sattler Kappeler frei den Spengler Alessi anzuhalten den Abflussgraben dieses Schachtes gemeinsam mit ihm zu öffnen und zu unterhalten, wie Alessi auch verpflichtet ist, bei nothwendig werdenden Bauten, Reparaturen Correktionen um Schacht oder um Graben, soweit sie durch das Schüttstein und Dachwasserzufluss seines Hauses hervorgerufen, in hand Material oder Barleistung aufzukommen. Rechtsverbindlich abgeschlossen Pfyn, den 15. Dezember 1913 Isidor Alessi Spengler (eigenhändige Unterschrift) Friedrich Kappeler Sattler (eigenhändige Unterschrift) Der Revers Bedeutung Erklärung Verpflichtungsschein Schriftliche Erklärung eines rechtlichen Inhalts, Verpflichtung (Wahrig) (Quelle Duden) Transliteration: HW
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RBP Vereinbarung
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Vereinbarung Zwischen Herrn Sigwart zur Krone Herrn Jakob Hofer Herrn Kappeler Sattler alle in Pfyn, ersterer als Anstösser an den Mühleweiher und Mühlegraben, letzterer nur als Anstösser an den Mühlegraben, als Kläger; und Herrn H. Rösli, Mühlebesitzer und Eigentümer vom Mühleweiher und Mühlegraben in Pfyn, als Beklagten, ist heute im Sinn von Paragraph 8 litera 6 betreffend die Organisation der Flurbehörde vom 12. III. 1861, nachfolgende rechtsverbindliche Übereinkunft und Vereinbarung getroffen worden. Da seit geraumer Zeit Differenzen zwischen den Parteien bestehen über das Schwellhöherecht des Mühleweiherbesitzers, und nirgends ein Schwellmarken auf der ganzen Anlage hierüber Aufschluss gibt, einigen sich die Parteien heute über diesen Streitpunkt, um darüber für alle Zeiten vollkommene Klarheit zu schaffen, zu folgendem: 1.) Der Mühlebesitzer darf die Schwellung des Weihers so hoch vornehmen wie sie heute von den Parteien einvisiert worden, an der Elektrizitätsmaste Nr. 23 der Bürgergemeinde Pfyn, mittäglich vom Garten des Herrn Sigwart stossend, am mitternächtlichen Ufer des Mühleweihers, unmittelbar nach dem Einlauf des Mühlegrabens in den Mühleweiher; die Einvisierung hat stattgefunden in waagrechter Richtung von dem dort im Mühleweiher stehenden Bodenpfahl zu genannter Maste; Abstand Oberkante der Latte von der Mitte des Pfahles aus gemessen 28 cm, an der genannten Maste ist der Fixierpunkt für den Moment, durch Einschlagen eines Nagels gekennzeichnet worden. 2.) Das Schwellhöherecht, wie es unter Abschnitt 1 festgenagelt, soll, weil jene Punkte Wasserpfahl und Elektrizitätsmaste nicht bleibend und zuverlässig in jeder Beziehung, am Transformatorenhaus der Bürgergemeinde Pfyn, durch unparteiischen Fachmann, deutlich und für alle Zukunft bleibend einvisiert und markiert werden. 3.) An geeigneter Stelle im Garten vom Kläger Hofer, wo derselbe an den Mühlegraben stösst, soll ein Schwellmarken, oder ein gut versicherter eiserner Schwellpfahl fundamentiert werden, durch denselben unter Abschnitt 2 angeführten Fachmann, der die Schwellhöhe markiert, wie sie hier statthaft, gestützt auf die Einvisierung der unter 1 angegebenen Punkte oder was gleichlautend ist mit der am Transformatorenhaus dokumentierten Schwellhöhe. 4.) Der heutige Beklagte Rösli wird nach und nach, soweit der Kläger Sigwart auf der Mittagseite an den Mühleweiher stösst, von der Grenze Sigwart aus circa 1 m Schlamm ablagern, so dass ein festes Weiherufer geschaffen und es Rösli ermöglicht, sich auch hier auf eigenem Boden zu bewegen. 5.) Den Mühlegraben von seinem Einlauf in den Weiher bis zu der Dolle, die unter dem Schulweg bei Hofers Garten durchführt, wird Rösli in Zementröhren legen, wie er dies der Ortsgemeinde Pfyn schon offeriert, um jedem Einwand der Versumpfung des Schulweges, durch das Sickerwasser des Mühlegrabens und der Schwellverhältnisse des Weihers zu begegnen. Die Röhren genannter Schulwegdolle sind so weit zu versenken, dass die innere Oberkante der Einlassröhre höchstens 5 cm über die Schwellhöhe steht. 6.) Die Kellerdolle von Sigwart zur Krone, die in den Mühlegraben ausmündet, einige Meter unter der angeführten Schulwegdolle, ist durch Durchschlag in die unter Abschnitt 5 erwähnten Röhrenleitung zweckentsprechend einmünden zu lassen. Sigwart gibt die Erklärung ab, wenn Rösli früher oder später diese Dolle zum Auslauf direkt in den Dorfbach leiten wollte, er hinzu einverstanden, sofern Rösli alle und jede diesbezüglichen Ableitungskosten auf seine Rechnung nimmt, und den Unterhalt und die Reparatur dieses eventuellen Teilstückes, als neue Kellerdolle, von der Stelle vom Einlauf in den Mühlegraben, bis zum Auslauf in den Bach wiederum als sein Servitut anerkennt. 7.) Der Mühlegraben ist alljährlich, wenn nötig von Gras, Streue und Schlamm zu reinigen, wie es im Sinne der Paragraphen des Flurgesetzes gelegen. 8.) Der Beklagte Rösli hat das Recht, die Dammungen des Mühlegrabens, soweit es die klägerischen Grundstücke berührt, 20 cm über die Schwellhöhe aufzubauen, nicht zum Zwecke einer höheren Schwellung und Stauung des Mühleweihers, als es eingangs erwähnt, sondern um zu verhüten, dass bei zufälligen Stauungen, wie sie entstehen können, beim Eingang, durch Einlaufen von Holz in und vor die Röhren, oder durch plötzliche intensive Regengüsse etc. die Grundstücke der Anstösser durch Überlaufen des Grabens schädigend überflutet würden. 9.) Wenn Rösli oder seine Rechtsnachfolger früher oder später in der Lage sein sollten, durch Landankauf dem Mühlegraben eine andere Richtung und Korrektion zu geben, gegenüber der heutigen, und dadurch das Grundeigentum der heutigen Kläger nicht mehr berührt wird, so fällt selbstredend und selbstverständlich die vereinbarte Schwellhöhe für den Weiher, wie sie am Transformatorenhaus und Schwellpfahl «Hofer» eingezeichnet und vorgemerkt, dahin, und hat der Mühlebesitzer das Recht, die Gefällsverhältnisse auszunützen, wie ihm gedient und wie er berechtigt im Sinne des gerichtlich festgestellten Fassungsrechtes bei der Falle von Johann Merk, Bäcker, wo der Mühlegraben seinen Anfang nimmt und dessen Speisung aus dem Dorfbach erfolgt. 10.) Vorstehende Vereinbarung wird in je einer Abschrift den eingangs erwähnten Parteien und der Ortsverwaltung Pfyn zugestellt, sie soll auch dem Grundbuchamt Müllheim zum Vormerk zugestellt werden, und ist im Flurmanual der Munizipalgemeinde Pfyn einzutragen. Diese Vereinbarung ist von den Parteien abgefasst worden, dass sie Rechtsgültigkeit habe, zu allen und jeden Zeiten für die heutige Kläger- und Beklagschaft, sowie für deren früheren und späteren Rechtsnachfolger. 11.) Die sämtlichen Kosten dieses Fluramtlichen Vergleiches, sowie diejenigen, wie sie erwachsen zur Fixierung der Schwellhöhe am Transformatorenhaus, sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Durch Beisetzung ihrer Unterschrift erklären die Unterzeichneten ihre volle Zustimmung zum Inhalt dieser Vereinbarung. Pfyn, den 22. März 1914 Fried. Kappeler Sattler. Jakob Hofer Landwirth. Gust. Siegwart z. Krone. H. Rösli Müller. (eigenhändige Unterschriften) Vorstehende Vereinbarung ist den 21. und 22. März 1914 auf dem Lokal in Anwesenheit aller Parteien sowie des Flurpräsidenten Gemeindeammann Merk zu Stande gekommen, und ist im Flurmanual der Munizipalgemeinde Pfyn eingetragen. Pfyn, den 30. März 1914 Ad. Merk Gemeindeammann (eigenhändige Unterschrift) (Stempel Gemeindeammannamt Pfyn Canton Thurgau) Transliteration: HW
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